14. September 2022

Notvertretungsrecht von Ehegatten – Gesetzesänderung ab 01.01.2023

Mit der Einführung des gesetzlichen Notvertretungsrechtes sollen die medizinische Akutversorgung und eventuell weitere notwendige Entscheidungen zur Gesundheitssorge schnell, ohne Zeitverzögerungen, ohne juristische wie tatsächliche Unsicherheiten gewährleistet und Befugnisse von Ehegatten und Lebenspartner (§ 21 LPartG) gestärkt werden. Entgegen einer weit verbreiteten fehlerhaften Annahme können nach derzeitiger Rechtslage Ehegatten oder Lebenspartner diese Entscheidung nur dann treffen, wenn eine vorsorgende Bevollmächtigung hierzu vorliegt. Ansonsten war und ist bis zum 31.12.2022 die Einleitung eines Eilverfahrens zur gerichtlichen Anordnung einer vorläufigen Betreuung notwendig.

Nicht nur die Situation von betroffenen Personen und Partnern wird erleichtert, sondern auch die Arbeit der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals. Sie wissen, wer Ansprechpartner ist, können sofort Kontakt aufnehmen und notwendige Entscheidungen gemeinsam treffen.

Das gegenseitige Vertretungsrecht greift ein, wenn

  • ein Ehe- oder Lebenspartner aufgrund einer Bewusstlosigkeit oder Erkrankung seine Angelegenheiten zur Gesundheitssorge nicht mehr regeln kann.


Es berechtigt zu folgenden Entscheidungen und Handlungen:

  • Einwilligung/Untersagung in Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe
  • Entgegennahme ärztlicher Aufklärungen
  • Abschluss und Durchsetzung von Behandlungs-, Krankenhausverträgen, Verträge über eilige Reha- und Pflegemaßnahmen
  • Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen in Krankenhaus, Heim, sonstige Einrichtungen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB n. F., sofern diese sechs Wochen nicht überschreiten
  • Geltendmachung von krankheitsbedingten Ansprüchen gegenüber Dritten


Das Vertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn:

  • Ehegatten getrennt leben
  • Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass die Vertretung nicht gewollt ist
  • Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass eine Bevollmächtigung oder Betreuung mit der Vertretung für die genannten Angelegenheiten vorliegt
  • Spätestens nach sechs Monaten ab ärztlich bestätigtem Vorliegen der Voraussetzungen


Es ist aufzuheben,

  • wenn eine Betreuung für diese Angelegenheiten gerichtlich angeordnet wird.


Gesetzlich geregelte Verpflichtungen der behandelnden Ärzte:

  • Schriftliche Bestätigung des Vorliegens und des Zeitpunktes der gesundheitlichen Voraussetzung
  • Erteilung der Bestätigung gegenüber vertretenden Ehegatten
  • Vorlage der Bestätigung, dass kein Betreuer bestellt ist


Die gesetzliche Regelung ist hilfreich:

  • In und für unvorhergesehene krankheitsbedingte Situationen
  • Fehlen einer Vorsorgeverfügung
  • Vertretung durch Ehepartner oder Lebenspartner gewünscht


Akuter Handlungsbedarf besteht, wenn:

  • Vertretung durch Ehepartner oder Lebenspartner nicht gewünscht
  • Vertretung durch Ehepartner oder Lebenspartner nicht möglich
  • Erkennbar ist, dass die Krankheit länger als sechs Monate andauern wird
  • Bis 31.12.2022 zur Verhinderung einer gerichtlichen Betreuungsanordnung


Rechtliche Möglichkeiten:

  • Eintragung eines Widerspruchs in das zentrale Versorgungsregister
  • Erstellen einer wirksamen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
  • Registrierung der Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister