01. Oktober 2015

Aufklärung zum Thema - Generalvollmacht

Die stetig wachsende Lebenserwartung der Bevölkerung in Deutschland führt unmittelbar dazu, dass immer mehr Menschen auf Hilfe und Unterstützung von Dritten angewiesen sind. Dies wird auch durch die wachsende Zahl gerichtlicher Betreuungsverfahren deutlich. In der anwaltlichen Praxis ist dennoch festzustellen, dass vielfach noch Informationsdefizite, falsche Vorstellungen und Ängste im Hinblick auf die Thematik Vorsorgevollmachten herrschen. Die wichtigsten Antworten gibt Rechtsanwalt Christopher Bergmann.

Was bedeutet der Begriff Generalvollmacht/ Vorsorgevollmacht überhaupt?

Die beiden Begriffe werden zumeist beliebig und abwechselnd verwendet. Eine Vorsorgevollmacht ist
grundsätzlich die Benennung eines Vertreters für bestimmte Angelegenheiten, wenn man diese nicht
selbst besorgen kann. Wenn sich diese Vollmacht auf sämtliche Angelegenheiten umfassend erstreckt,
spricht man von einer Generalvollmacht. Durch eine Vollmacht wird grundsätzlich dem Bevollmächtigten die Befugnis erteilt, rechtswirksame Handlungen für den Vertretenen vorzunehmen und auch entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Wenn eine solche Vollmacht nun umfassend
ausgestaltet ist und sich auf alle erdenklichen Handlungsfelder bezieht, spricht man von einer Generalvollmacht. Als Gegenbeispiel hierzu wäre an eine reine Bankvollmacht zu denken, durch die der
Bevollmächtigte ausschließlich zur Vornahme von Bankgeschäften berechtigt ist.

Wer braucht eine solche Generalvollmacht?

Die Notwendigkeit einer Generalvollmacht kann jederzeit eintreten. Bereits durch einen Unfall kann
man zumindest vorübergehend nicht dazu in der Lage sein, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die vielfach in der Bevölkerung herrschende Auffassung, dass vorsorgende Verfügungen ausschließlich Menschen in höherem Alter betreffen, ist insoweit ausdrücklich zu korrigieren. Dennoch gewinnen solche Vollmachten selbstverständlich mit zunehmendem Alter an Bedeutung.

Welche Vorteile hat eine Generalvollmacht?

Der eine wesentliche Vorteil einer Generalvollmacht besteht bereits darin, dass man sich die Person des Bevollmächtigten selbst aussuchen kann. Die Regelung von sehr persönlichen Angelegenheiten kann damit einer Person des absoluten Vertrauens, wie beispielsweise dem Ehegatten oder auch eigenen Kindern anvertraut werden. Die andere bedeutsame Auswirkung einer Generalvollmacht
ist die Tatsache, dass man damit die Anordnung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht vermeiden kann. Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung durch das Gericht ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nämlich stets, dass eine solche Betreuung erforderlich ist. Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn die Betreuung bereits anderweitig sichergestellt ist, wie insbesondere durch einen Bevollmächtigten. Durch die Errichtung einer Generalvollmacht kann man damit bereits die Bestellung eines Betreuers vermeiden, der sein Amt meist als Berufsbetreuer
ausübt und für den Betroffenen damit eine völlig unbekannte Person darstellt.

Kann ich auch mehrere Personen bevollmächtigen?

Grundsätzlich bestehen keine gesetzlichen Einschränkungen über die Zahl der Bevollmächtigten. Abzuraten ist aber dringend von einer gemeinsamen Bevollmächtigung mehrerer Personen, welche ihre Vollmacht nur gemeinsam ausüben dürfen. Alle Bevollmächtigten wären vollständig handlungsunfähig,
sofern einer der Bevollmächtigten verhindert wäre. Vorzugswürdig ist daher eine Gestaltung, dass ein
Ersatzbevollmächtigter benannt, oder aber mehrere Bevollmächtigte einzelvertretungsberechtigt sind.

Welche Form gilt es zu beachten?

Auch wenn keine ausdrücklichen Formvorschriften für Vollmachten existieren, sollte eine Generalvollmacht aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erteilt werden. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Lediglich für den Fall, dass der Bevollmächtigte auch zur Vornahme von Rechtsgeschäften über Immobilien befugt sein soll, ist eine notarielle Generalvollmacht erforderlich, da Verfügungen über Grundstücke ebenfalls der notariellen Form unterliegen.

Was ist, wenn der Bevollmächtigte gegen meinenWillen handelt?

Ein Bevollmächtigter darf im Besitz einer Generalvollmacht im Außenverhältnis grundsätzlich sämtliche
wirksamen Rechtshandlungen vornehmen. Hiervon zu unterscheiden ist aber das Innenverhältnis
zwischen dem Vollmachtgeber und seinem Bevollmächtigten. Dieses sollte stets derart ausgestaltet
sein, dass der Bevollmächtigte sich an die klaren Weisungen und Wünsche des Vollmachtgebers
zu halten hat. Andernfalls kann der Vollmachtgeber auch Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Bevollmächtigten geltend machen. Außerdem kann der Vollmachtgeber eine erteilte
Generalvollmacht jederzeit widerrufen.

Fazit:

Die Thematik Vorsorgevollmachten kann jeden unvorhergesehen und schnell betreffen. Um für
einen solchen Fall bestens vorbereitet und auch abgesichert zu sein, sollten entsprechende Vorsorgeverfügungen getroffen werden. Zusätzlich ist auch noch an eine Patientenverfügung zu denken. Durch eine qualifizierte anwaltliche Beratung kann in allen Punkten eine auf den individuellen Fall zugeschnittene Vorsorge getroffen werden, die viele Probleme vermeiden kann.

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