01. Juli 2015

Auch Eltern dürfen Fehler haben

Magazin Pablo - Ausgabe 3-2015

In vielen neuen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte der Eltern gestärkt
und deren primäre Zuständigkeit für die Erziehung ihrer Kinder bestätigt.

  • Art. 6 II 1 GG garantiert Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung.
  • Dieses Recht ist ein Pflichtrecht und gebietet den Eltern, dem Kind Schutz und Hilfe zu geben.
  • Eltern und Kinder sind eine natürliche Schicksalsgemeinschaft und haben sich grundsätzlich wechselseitig sohinzunehmen wie sie sind.
  • Das Kindeswohl erfordert gerade die Sorge durch die eigenen Eltern. Auch Eltern dürfen Mängel oder Defizite haben.
  • Kinder haben keinen Optimierungsanspruch gegen ihre Eltern und keinen Anspruch auf Maximalförderung.
  • Eltern dürfen frei von staatlichen Eingriffen nach ihren eigenen Vorstellungen entscheiden, wie sie ihrer
  • Elternverantwortung nachkommen und die Pflege und Erziehung gestalten.
  • Der Staat oder seine Vertreter dürfen nicht ihre subjektiven Vorstellungen von einer gelungenen Erziehung an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen.
  • Der Staat hat ein subsidiäres Wächteramt. Er muss bei konkreten Kindeswohlgefährdungen eingreifen.
  • Die gesetzlichen Eingriffshürden sind hoch.
  • Staatliche Eingriffe erfordern ein absolutes Versagen der Eltern oder Verwahrlosung der Kinder.
  • Es müssen vor einer Trennung des Kindes von den Eltern alle Möglichkeiten staatlicher Hilfsangebote ausgenutzt sein.

An die Rechtmäßigkeit staatlicher Eingriffe werden hohe Anforderungen gestellt. Eine gute anwaltliche
Vertretung ist daher in Kindschaftssachen durch eine Fachkanzlei für Familienrecht anzuraten.

Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.

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