27. Mai 2024

Vorsorgeverfügungen – Regelungen zum Innenverhältnis

Vorsorgende Verfügungen können für sich selbst wie auch für minderjährige Kinder erstellt werden. Sie bieten den Vorteil, dass eine vertraute Person anstelle einer gerichtlich bestimmten Person im eigenen Verhinderungsfall notwendige Entscheidungen trifft.

Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines vertrauensvollen Verhältnisses, damit die Bevollmächtigung dann auch Bestand haben und sich in gewünschte Handlungen und Entscheidungen umsetzen kann.

Zu beachtende rechtliche Grundlagen:

Die Vollmacht bildet die Grundlage dafür, dass die benannte Vertrauensperson nach außen tätig werden kann. Umfang und Grenzen für das Handeln der bevollmächtigten Person werden im Innenverhältnis geregelt und als Grundverhältnis bezeichnet.

    Vollmacht = Rechtliches Können im Außenverhältnis
    Grundverhältnis = Rechtliches Dürfen im Innenverhältnis

Leider wird häufig bei Vorsorgeregelungen nur die Bevollmächtigung selbst geklärt. Für das Innenverhältnis werden oft keinerlei Regelungen getroffen. Dies führt zu vielen offenen Fragen und Konflikten, da das Gesetz keine ausdrückliche Regelung für das Grundverhältnis vorsieht. Dies kann so weit führen, dass überforderte Bevollmächtigte ihr Amt niederlegen.

Klärungspunkte:

  • Aufgabenbereich   
  • Erwartungen, Lebenseinstellungen, ethische Haltungen des Vollmachtgebers
  • Verbindlichkeit der Bevollmächtigung
  • Entgeltliche oder unentgeltliche Vertretung
  • Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten

Die Bevollmächtigung kann sich auf persönliche, finanzielle und vermögensrechtliche Angelegenheiten beziehen. Sie kann umfassend, mit hoher Verantwortlichkeit und großem Zeitaufwand verbunden sein. Sie kann bestimmte persönliche und fachliche Kompetenzen voraussetzen.
Umso wichtiger ist es, vorab klärende Gespräche mit den Vollmachtnehmern über Erwartungen und Gestaltung des Grundverhältnisses zu führen.

Gestaltungsmöglichkeiten:

Das Recht bietet dann viele Gestaltungsmöglichkeiten zum Grundverhältnis.

  • Verpflichtende Regelung mit Rechtsbindungswillen anstelle
  • Gefälligkeitsverhältnis
  • Beschränkung auf Zuständigkeitsbereiche
  • Vertretungsregelungen (Einzelvertretung, mehrere Vertretungen, Ersatzbevollmächtigung)
  • Rechtswahl als Auftrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag oder Kombinationen hiervon
  • Mögliche Modifikationen zum zugrunde gelegten Rechtsverhältnis
  • Konkrete Handlungsanweisungen
  • Regelung zu Schenkungen
  • Erlaubnis, Beschränkung oder Ausschluss von Unterbevollmächtigten
  • Haftungsregelungen mit Beschränkungsmöglichkeiten
  • Bestimmung von Rechenschafts- und Auskunftspflichten
  • Vergütungsregelung (Pauschalhonorar, Stundenhonorar, Orientierung an Vermögenserträgen, prozentuale Beteiligung hieran, Berufsbetreuer- oder Testamentsvollstreckervergütung)

Empfehlungen:

Aufgrund der vielfältigen Problemstellungen ist fachliche und professionelle Beratung sinnvoll.
Die zu bevollmächtigenden Personen sollten einbezogen werden.
Eine schriftliche Vereinbarung des Grundverhältnisses ist in jedem Falle anzuraten. Sie sollte in der Regel in einer gesonderten Vereinbarung erfolgen, um die Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis zu erhalten.