Folgende Fehlannahmen spielen eine große Rolle: Ehepartner können rechtswirksam handeln und entscheiden, Eltern entscheiden auch nach Volljährigkeit für Kinder, Patenschaft berechtigt zum wirksamen Vertreten und die Annahme: „Ich bin doch jung und gesund.“
Im eigenen Verhinderungsfall kann nur eine bevollmächtigte oder eine vom Gericht bestimmte Person rechtlich wirksam handeln. Vorsorgeverfügungen können für persönliche, wie auch für finanzielle Angelegenheiten getroffen werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die eigenen Rechtsangelegenheiten komplett oder in Teilbereichen wahrzunehmen, sofern man hierzu wegen Unfall, Krankheit oder Alters nicht mehr in der Lage ist. Die Bevollmächtigung hat Vorrang vor einer Betreuung. Das Handeln der Vertrauensperson unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Aufgrund der hohen Vertrauensstellung sollten Umfang der Vollmacht und eigene Vorstellungen mit dem Bevollmächtigten vorab besprochen und geklärt sein. Durch einen eigenen Vertrag kann das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer hinsichtlich Art und Weise, Wünschen und Vorstellungen, sowie finanzielle Abgeltung geregelt werden. Auch für Eheleute ist eine Vorsorgevollmacht zu empfehlen, da das seit 01.01.2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht sich nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und auf ein halbes Jahr befristet ist. Im Übrigen besteht Handlungsbedarf, sofern die Notvertretung durch den Ehegatten nicht gewünscht ist.
Mit der Betreuungsverfügung werden eine oder mehrere Personen für den Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung bestimmt. Auch hier können Bereiche und Art und Weise näher festgelegt werden. Das Gericht ist grundsätzlich an die Benennung gebunden. Der Betreuer unterliegt der gerichtlichen Aufsicht und muss in regelmäßigen Abständen Rechenschaft ablegen. Die Betreuungsverfügung kann bereits vorsorglich in einer Vorsorgevollmacht mitgeregelt werden. Sollen sämtliche Risiken umgangen werden, ist es sinnvoll, die Betreuungsverfügung sowohl in der Vorsorgevollmacht als auch in einer gesonderten Urkunde zu erstellen.
In einer Patientenverfügung werden Situationen bestimmt und Handlungsanweisungen an Ärzte und Pflegepersonal verbindlich für den Fall getroffen, dass eine Person nicht mehr dazu in der Lage ist, ihren Willen zu äußern. Weiterhin wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, dem festgelegten Willen Geltung zu verschaffen.
Sorgebevollmächtigte Eltern können für ihre Kinder Vorsorge dafür treffen, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Falle der Verhinderung oder des Todes in ihrem Sinne übernehmen. Fehlt eine solche Regelung, bestimmt das Gericht einen Vormund, der auch eine fremde Person oder das Jugendamt sein kann. Regelungen sind daher dringlich nicht nur für Alleinerziehende, sondern auch für Elternpaare zu empfehlen.
Mit der Sorgerechtsvollmacht treffen die Eltern Vorsorge für den Fall, dass sie zu Lebzeiten an der Ausübung der Sorge verhindert sind. Auch hier handelt es sich um eine privatschriftliche Vollmacht. Es kann die Vollmacht für die gesamte elterliche Sorge auf eine Person festgelegt werden. Möglich ist es auch, die Bevollmächtigung nur für Teilbereiche auszusprechen und mehreren Personen Vollmacht zu erteilen.
Die Sorgerechtsverfügung ist eine Verfügung von Todes wegen. Sie klärt daher die elterliche Sorge nach dem Tod der sorgeberechtigten Personen. Nach deren Tod ist das Gericht dazu verpflichtet zu handeln und einen Vormund für das Kind zu bestimmen. Eltern können in der Verfügung eine oder mehrere Vertrauenspersonen für Teilbereiche oder die gesamte Sorge benennen. Möglich ist es auch, Personen hiervon auszuschließen. Das Gericht ist hieran gebunden, sofern nicht einer, der engen gesetzlichen, Ausnahmefällen vorliegt.
Auch bei den Kindern ist die verbindliche Festlegung von Regeln zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer durch einen gesonderten Vertrag zum Innenverhältnis möglich und anzuraten.
Das Testament ist eine letztwillige Verfügung zur Regelung des Nachlasses. Mit der Testamentsvollstreckung wird eine Person beauftragt, die Anordnungen im Testament durchzusetzen und/oder den Nachlass zu verwalten. Durch die Testamentsvollstreckung besteht die Möglichkeit, dass die Verwaltung des Nachlasses für Kinder nicht in den Händen des Vormunds, sondern bei der benannten Person liegt. Weiterhin kann geregelt werden, dass Kinder nicht bereits mit 18 Jahren, sondern erst ab einem bestimmten Lebensalter den Nachlass selbst erhalten und verwalten.
Für sämtliche Verfügungen sind Formvorschriften als Wirksamkeitsvoraussetzung zu beachten. Registrierungen im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer sind möglich und zu empfehlen. So lässt sich am Ende folgern: Vorsorgende Verfügungen sind für jeden Erwachsenen in jedem Alter empfehlenswert und frühzeitige Befassung mit den Themen Tod und Krankheit schafft persönliche und rechtliche Klarheit sowie Sicherheit für sich selbst und Angehörige.
Dieser Artikel wurde im Pablo Magazin Ausgabe 4-2023 veröffentlicht.
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