29. Mai 2015

Sofortige Beschwerde bereits gegen die Anordnung des familiengerichtlichen Sachverständigengutachtens möglich!

Die wichtige und oft wenig beachtete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.05.2016 – 1 BvR 959/12, FamRZ 2013, 1195 ff. eröffnet die Möglichkeit zur sofortigen Einlegung eines Rechtsmittels bereits gegen die Anordnung eines Beweisbeschlusses im familiengerichtlichen Verfahren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Begründet wird dies damit, dass schon in der bloßen Anordnung ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und hier insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung der Privat- und Intimsphäre liegen kann. Darüber hinaus kann das Elterngrundrecht bei einer Anordnung betroffen sein.

In Fortführung dieser grundsätzlichen Entscheidung hat das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 16.08.2013 – 11 WF 1071/13 – FamRZ 2014, 677 ff. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde analog §§ 567 II ZPO für zulässig erachtet. Dies obwohl § 58 FamFG ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen ausschließt.

Die Entscheidungen geben anwaltlichen Vertretern eine wirksame Handhabe im Interesse ihrer Mandanten frühzeitig gegen Beweisbeschlüsse in Kindschaftsverfahren vorzugehen.