04. November 2021

Patientenverfügung in Corona-Zeiten

Angesichts der Pandemie fragen sich viele Menschen, ob sie eine Patientenverfügung erstellen oder ergänzen sollen. Sie sind verunsichert, ob Besonderheiten für den Fall einer Corona-Erkrankung berücksichtigt werden müssen.

Problembeschreibung

Patientenverfügung enthalten häufig den Ausschluss von lebensverlängernden Maßnahmen, auch künstlicher Beatmung.

Allerdings ist gerade bei einer Corona-Infektion mit schweren Verläufen die künstliche Beatmung zur Lebensrettung erforderlich, unter Umständen mit Intubation und künstlichem Koma.
Sofern Patienten in einem früheren Stadium der Erkrankung hierzu noch ihren Willen äußern können, ist diesem zu folgen. Dies setzt natürlich voraus, dass auch entsprechende Aufklärungsgespräche geführt werden.

Ist das nicht mehr möglich, gilt eine vorhandene Patientenverfügung. Ärzte müssen sie beachten, vorausgesetzt sie entfaltet die nach der Rechtsprechung erforderliche unmittelbare Bindungswirkung und enthält klare und konkrete Anweisungen.

Was allerdings für den Fall einer schweren Covid-19-Erkrankung gilt, kann höchst unklar sein und dann nicht gewollte Behandlungen oder Unterlassungen auslösen.

Lösungsoptionen

Es ist daher in jedem Fall wichtig und sinnvoll eindeutige Bestimmungen zu medizinischen Behandlungen einer eventuellen Covid-19-Erkrankung aufzunehmen oder zu ergänzen.

  • Es kann klargestellt werden, dass aufgeführte Behandlungsverzichte in den genannten Behandlungssituationen auch Gültigkeit haben, wenn sie durch eine Corona-Erkrankung ausgelöst wurden.
  • Ist dies nicht gewollt, ist festzuhalten, dass die verfügte Ablehnung intensivmedizinischer Maßnahmen bei einer Corona-Erkrankung keine Gültigkeit haben soll.
  • Es kann dann weiterhin bestimmt werden, dass die bestmögliche medizinische Behandlung gewünscht ist, je nach Krankheitsverlauf und medizinischer Erforderlichkeit, z.B. nicht-invasive oder invasive Beatmung.
  • Es kann verfügt werden, dass die intensivmedizinische Behandlung von der Erfolgsaussicht, von der Einhaltung einer bestimmten Behandlungsdauer, vom Ausbleiben schwerwiegender Folgeschäden abhängig gemacht wird.
  • Es kann insbesondere geregelt werden, ob folgende Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht:
  • Verlegung in ein Krankenhaus
  • Beatmung über Mund-Nasen-Maske (nicht-invasive Beatmung)
  • Beatmung über Luftröhrenschlauch (invasive Beatmung)
  • Künstliches Koma
  • Künstliche Blutwäsche (Dialyse)
  • Wiederbelebungsmaßnahmen
  • Antibiotika
  • Behandlung von Schmerzen und Angstzuständen
  • Empfehlenswert ist eine Regelung zur sogenannten „Triage-Entscheidungen". Wird ein Behandlungsplatz in Anspruch genommen oder zugunsten eines Patienten mit einer besseren Prognose darauf verzichtet, sollte nur eine begrenzte Anzahl von Beatmungsgeräten zur Verfügung steht.

Empfehlungen

  • Die Dokumentation des Patientenwillens beugt Missverständnissen vor und schafft Sicherheit für Patienten, Angehörige, Ärzte und Pflegepersonal.
  • Die Beschäftigung mit dem Thema Corona, bestehenden Gesundheitsrisiken und Behandlungsmöglichkeiten im Vorfeld einer Erkrankung ist hilfreich in einer akuten Situation.
  • Die generelle Überprüfung einer vorhandenen Patientenverfügung in zeitlichen Abständen ist anzuraten.