12. Februar 2021

Patientenverfügung

Menschenwürde und Selbstbestimmung

Was?

Mit der Patientenverfügung (§ 1901 a BGB) legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen, z.B. Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe vorgenommen werden dürfen oder nicht und zwar für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, einen Willen hierzu zu bilden oder diesen zu äußern.

Warum?

Können Sie selber nicht mehr entscheiden, müssen andere Personen wichtige, möglicherweise sogar nicht gewollte Entscheidungen für Sie treffen. Wenn Sie also über Ihr Leben und über Ihr Sterben sowie die Umstände hierzu selbst bestimmen wollen, ist es wichtig, eine Patientenverfügung zu verfassen, in der Sie vorgeben, wie mit Ihnen in höchst schwierigen Situationen und Notfällen umgegangen werden muss und was Sie auf jeden Fall vermeiden wollen.

Wer?

Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte und sonstige behandelnde Personen müssen Ihre wirksamen Anweisungen in der Patientenverfügung beachten.

Wann?

Die Patientenverfügung wird immer dann benötigt, wenn Sie selber nicht mehr agieren können. Es sollte daher Sorge dafür getragen werden, dass Ärzte, Sanitäter oder sonstiges Pflegepersonal im Notfall die Patientenverfügung kennen bzw. unmittelbaren Zugriff darauf haben. Bei einem Unfall sollte ein Notarzt möglichst direkten Zugriff auf die Patientenverfügung haben. Eine geplante Operation gibt die Möglichkeit, die Patientenverfügung den Ärzten oder beim Aufnahmegespräch vorzulegen
und zu besprechen. Bevollmächtigte, Betreuer, Altenheim oder Pflegeheim können für die Vorlage der Patientenverfügung in einem Krankenhaus sorgen.

Wo?

Damit die Patientenverfügung auch Beachtung findet, kann sie bei folgenden Personen hinterlegt werden:

  • Hausarzt oder sonstigen behandelnden Ärzten,
  • Notar oder Rechtsanwalt, falls mit deren Hilfe verfasst,
  • Bevollmächtigter oder Betreuer/ Betreuungsgericht,
  • Tagespflegestelle/ Pflegeheim

Wie?

Eine weitere Möglichkeit ist die Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer.
Schriftform und eigenhändige Unterschrift sind zur Wirksamkeit Ihrer Patientenverfügung gesetzlich vorgeschrieben. Inhaltich ist nach der neueren BGH-Rechtsprechung erforderlich, dass die
konkreten Situationen festgelegt werden sowie die konkreten medizinischen Maßnahmen, die jeweils durchzuführen oder zu unterlassen sind.

Tipps:

  • Allgemein gehaltene Verfügungen sind zu vermeiden.
  • Eine eingehende Rechtsberatung in Verbindung mit einer ärztlichen
  • Beratung ist zu empfehlen.
  • Bei Vorerkrankungen können hierzu spezielle Regelungen erfolgen.
  • Die Deaktivierung eines Herzschrittmachers sollte geklärt werden.
  • Regelungen zum Datenschutz sind in der Verfügung mitaufzunehmen.
  • Zu empfehlen ist die Verbindung mit weiteren Verfügungen wie z.B.
  • Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung.