Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 28.09.2016 (FamRZ 2017, 22-26) zur Frage der Wohnungsnutzung (Wohnungsüberlassung) in der Trennungszeit gefällt:
Trotz Ablaufs der Frist zur Äußerung der Rückkehrabsicht (innerhalb von 6 Monaten, § 1361 b Abs. 4 BGB) ist bei wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der Nutzungsregelung möglich. Im vorliegenden Fall waren die Kinder im Trennungszeitraum volljährig geworden mit der Folge, dass die ursprüngliche Nutzungsregelung wegen der Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse geändert werden und der Antragsteller die Wohnung nun selbst nutzen bzw. verwerten konnte.
Korn-Bergmann · Bergmann
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